Subject: Mailserver-Request


Free Software                                 voice: ++49-69-6312083
Association of Germany                         data: ++49-69-6312934
c/o Michaela Merz                             email: misch@eurom.rhein-main.de
Heimatring 19                                        misch@fsag.eurom.incom.de
6000 Frankfurt/Main 70                          Michaela Merz@2:247/14.fidonet
Germany                                          



==============
Wir ueber uns:
==============

Die Free Software Association of Germany (FSAG) versteht sich als Organisation
"freier" Software-Autoren. Die FSAG entwickelt, portiert und supported freie
Software fuer zahlreiche Betriebssysteme. Weiterhin unterstuetzt die FSAG
die Entwicklung freier Softwareprojekte in Europa.

Um uns zu unterstuetzen freuen wir uns ueber Projektaufgaben und freie
Mitarbeiterjobs. Damit kommt etwas Geld in die Kasse und wir haben den
Ruecken frei fuer unsere Arbeit.

==========================================
Was verstehen wir unter "freier" Software:
==========================================

Wenn wir von "freier" Software sprechen, beziehen wir uns auf den Begriff
"Freiheit" nicht auf "Kostenlos". Speziell bedeutet das, dass der Anwender
beliebige Kopien anfertigen, verschenken oder verkaufen darf. Das der
Quellcode eines "freien" Programmes zur Verfuegung steht oder angefordert
werden kann, dass somit Aenderungen und/oder Anpassungen programmiert
werden koennen oder das Teile der Quellcodes in neuen "freien" Software
Produkten verwendet werden koennen.

Niemand darf die oben genannten Rechte einzuschraenken. Das bedeutet, dass
Anwender, Programmierer oder Haendler eine besondere Verpflichtung ein-
gehen:

Wenn man ein "freies" Softwareprogramm weitergibt (unabhaengig ob kostenlos
oder gegen Gebuehr) muss der neue Besitzer von seinen Rechten an dieser
Software informiert werden. Es muss sichergestellt werden, dass auch der
neue Besitzer Zugang zu den Quellcodes hat oder bekommt - er hat die 
selben Rechte wie jeder Nutzer freier Software.

Wir sichern diese Rechte auf zwei Wegen:

a) Durch ein Copyright auf die Software und b) durch diesen Informations-
text der jedem das Recht einraeumt, diese Software zu kopieren, anzupassen,
zu verkaufen oder zu verschenken.

Ausserdem muessen wir sicherstellen, dass alle An- und Verwender freier
Software verstehen, dass es keine Garantien auf freie Software gibt.
Wenn die Software von jemandem modifiziert oder geaendert wird, muss
darauf hingewiesen werden - Anwender modifizierter freier Software
muessen wissen, dass es sich bei dem geaenderten Programm nicht mehr
um das Original handelt - und das auftretende Probleme nicht den Ruf
Originalautors schaedigen.

Im folgenden nun der genaue Wortlaut unserer Lizenzbestimmungen:

     Lizenzvertrag zur Verwendung freier Softwareprodukte der FSAG
1) 

Dieser Lizenzvertrag gilt in Verbindung mit allen Programmen oder anderen
Arbeiten welche einen Hinweis enthalten, dass die Arbeit oder das
Programm unter der DFSL (Deutsche Free Software Lizenz) verbreitet wurde.
Die Terminologie "Programm" bezieht sich im Folgenden auf alle Computer-
programme oder Arbeiten,die unter diesen Bedingungen verbreitet wurden.
Der Begriff "programmbasierende Taetigkeit"  bezieht sich entweder auf
das gesamte Programm oder Teile davon, mit oder ohne Aenderungen am
Programm. Es wird jeder Lizenznehmer als "LN" benannt. Die FSAG hat
das Recht, den Lizenzvertrag zu aendern, aufzuheben oder zu widerrufen.
Dieses gilt im Gesamten oder fuer einzelne Personen, Firmen oder
fuer Organisationen.

2)

Dem LN ist es gestattet, den Programm-Quellcode wie erhalten zu kopieren 
oder weiter zu vertreiben, unabhaengig vom Verbreitungsmedium. Vorraussetzung
ist:
   
   Weder der Hinweis auf die DFSL noch irgendwelche Copyright-Informationen
   duerfen entfernt werden. Es muessen alle Hinweise auf die fehlende
   Garantie intakt bleiben. Ausserdem mussen jeder Programmkopie diese
   Lizenzinformation beigefuegt werden.

Es ist dem LN gestattet eine Gebuehr fuer den Kopiervorgang zu erheben. Es ist
weiterhin gestattet, Wartungsvertraege oder Anpassungen an Programmen anzu-
bieten, durchzufuehren und zu berechnen.

3) 

Dem LN ist es gestattet, den Programm-Quellcode zu veraendern (Ausnahmen
siehe (2) und den veraenderten Quellcode nach den Bestimmungen des Absatzes
(2) weiterzugeben. Voraussetzung ist:

    Die modifierten Programmteile muessen einen deutlichen Hinweis
    enthalten, dass sie modifiziert wurden.
    Das Programm oder ein neues Produkt, welches Teile des Programms
    enthaelt, muessen unter der DFSL verbreitet werden.

    Wenn es sich um ein interaktiv bedienbares Programm handelt, muss
    beim Programmstart auf dem einfachsten und ueblichsten Weg folgende
    Meldungen ausgegeben werden:

    - das Copyright der FSAG oder des jeweiligen Autors,
    - ein Hinweis auf die DFSL 
    - ein Hinweis auf fehlende Garantie; oder, falls der LN eine
      Garantie gewaehrleistet, entsprechender Hinweis.
    - ein Hinweis wie und wo der Anwender die DFSL lesen kann.

Dem Lizenznehmer ist es gestattet, Programme oder Teile des Programmes unter
den Bedingungen des Absatzes (2) in Objekt- oder ausfuehrbarer Form zu
kopieren oder/und unter den Bedingungen der Absaetze (1) und (2) weiter zu
vertreiben. Voraussetzung ist:

    - Der Quellcode des Programms wird unter den Bedingungen der
      Absaetze (1) und (2) in maschinenlesbarer Form mit ausgeliefert,
      oder

    - es wird eine schriftliche Erklaerung, gueltig fuer mindestens
      3 Jahre, beigefuegt, wonach sich der LN verpflichtet, kostenlos
      oder gegen eine minimale Gebuehr den Quellcode des Programmes
      in maschinenlesbarer Form auf einem gaengigen Medium zur Verfuegung
      zu stellen, oder

    - es werden die gleichen Information beigefuegt, die auch der LN
      mit dem Programm erhielt. Diese Alternative ist nur bei nicht-
      kommerziellem Vertrieb gestattet wenn der LN selber nicht ueber
      den Quellcode des Programms verfuegt.
      
Unter dem Begriff Quellcode bezeichnen wir die Form eines Programmes,      
in der ueblicherweise nderungen vorgenommen werden. Fuer ein aus-
fuerbares Programm bedeutet Quellcode, alle Quellcodes fuer alle
Programmodule oder -Teile. Ausgenommen davon sind Standardbibliotheken,
die ueblicheweise auf dem Betriebssystem verfuegbar sind, auf dem das
Programm laeuft. Entsprechendes gilt fuer Header- und  Definitions-
Dateien.

4) 

Ohne die Anerkennung dieser Lizenzbestimmung ist es verboten,
Programme oder Teile der Programme zu kopieren, anzubieten, zu verkaufen
oder zu verteilen. Entprechendes gilt fuer Unterlizenzen. Jeder Versuch
der Zuwiderhandlung gegen die Lizenzbestimmung fuehrt automatisch zum
Verlust aller Rechte an dem Programm.

5)

Wenn das Programm oder Teile davon kopiert, weitergegeben
oder modifiziert werden, wird damit automatisch die DFSL mit allen
Bedingungen und Einschraenkungen anerkannt.

6) 

Mit jeder weitergegeben Kopie des Programmes oder Teilen des Programmes
erhaelt der neue Empfaenger automatisch die Erlaubnis des Original-Lizenz-
gebers, das Programm im Sinne dieser Lizenz weiterzugeben oder zu veraendern.

7)

Die Free Software Association of Germany kann von Zeit zu Zeit geanderte
Versionen der Deutschen Free Software Lizenz (DFSL) herausgeben. Diese neuen
Lizenzbestimmungen werden dem Sinn nach gleich bleiben, aber koennen
im Detail Unterschiede aufweisen, um neue Probleme zu beruecksichtigen.

Jede Version der DFSL hat eine Versionsnummer. Wenn das Programm eine
Linzens Versionsnummer angibt und den Zusatz "jede neuere Version" hat
der Lizenznehmer die Wahl zwischen der explizit angegeben DFSL-Version
oder jeder neueren Version der Lizenzbestimmungen wenn sie durch die
Free Software Association of Germany veroeffentlicht wurde.

8)

Wenn der LN Teile des Programms in Projekten verwenden will, deren
Lizenzbestimmungen nicht mit der DFSL uebereinstimmen, steht es dem
Lizenznehmer frei, den Autor um Erlaubnis zu fragen. Ist das Programm
durch ein Copyright der Free Software Association of Germany geschuetzt,
kann die Free Software Association um Erlaubnis gebeten werden. Wir
machen u.U. Ausnahmen von der DFSL. Unsere Entscheidung richtet sich
nach zwei Prinzipien: Der Sicherstellung des freien Status aller
Derivate unserer freien Software und die Foerderung des Teilens und
Wiederverwendens von Software im Allgemeinen.

9) 

Falls diese Lizenzbestimmungen in Teilen oder im Gesamten nicht an-
erkannt werden, wird keine Lizenzvereinbarung wirksam. In diesem
Fall darf weder Programm noch Teile davon kopiert, modifiziert 
oder weitergegeben werden.


Frankfurt am Main,
Dezember 1992

Free Software Association
of Germany

